Seit dem 1. April 2025 gilt im Aargau ein neues Energiegesetz, und das Förderprogramm Energie des Kantons zahlt 2026 weiterhin einen festen Beitrag, wenn eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt wird. Mehrere Gemeinden legen noch etwas dazu. Dieser Beitrag zeigt die Beträge, die Bedingungen und die Reihenfolge, in der Sie vorgehen sollten.

Die Förderung des Kantons Aargau 2026

Anlage (anstelle von Öl, Gas oder Elektroheizung)Beitrag Kanton Aargau
Luft-Wasser-WärmepumpeCHF 3'000 plus CHF 60 pro kW (bis 70 kW)
Sole-Wasser- oder Grundwasser-WärmepumpeCHF 6'000 plus CHF 180 pro kW (bis 70 kW)

Gerechnet wird mit höchstens 50 Watt pro m² Energiebezugsfläche, und der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Investition. Zwei Beispiele für ein Haus mit 200 m² Energiebezugsfläche und 10 kW: Die Luft-Wasser-Wärmepumpe erhält CHF 3'600, die Erdsonden-Wärmepumpe CHF 7'800.

Die wichtigsten Bedingungen:

  • Das Gesuch wird vor Baubeginn eingereicht.
  • Die alte Heizung darf nicht als Reserve stehen bleiben.
  • Anlagen bis 15 kW brauchen ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM).
  • Gefördert wird der Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen, nicht der Ersatz einer alten Wärmepumpe.
  • Liegt das Haus in einem Gebiet mit Wärmenetz gemäss kantonaler Karte, gibt es in der Regel keinen Beitrag. Ausnahmen gelten, wenn kein Anschluss geplant ist oder das Wärmenetz mindestens 10 Prozent teurer wäre.

Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher fördert der Kanton nicht direkt. Für Photovoltaik gibt es die Einmalvergütung des Bundes über Pronovo.

Was das Energiegesetz seit April 2025 verlangt

Wird in einem Wohngebäude der Wärmeerzeuger ersetzt, darf nicht erneuerbare Energie höchstens 90 Prozent des Bedarfs decken. Eine Wärmepumpe erfüllt diese Regel automatisch. Wer wieder mit Öl oder Gas heizen will, braucht einen Kostenvergleich, auch beim Ersatz eins zu eins. Gebäude mit ortsfester Elektroheizung brauchen innert fünf Jahren einen GEAK Plus.

Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe innerhalb der Bauzone und ohne Schutzstatus läuft über das Meldeverfahren, mit Lärmschutznachweis und den vorgeschriebenen Abständen (§ 49b BauV).

Zusätzliche Beiträge der Gemeinden

GemeindeWärmepumpe
Aarauanstelle von Öl, Gas oder Elektroheizung: Luft-Wasser (bis 50 kW) CHF 2'000 plus CHF 30 pro kW, Erdsonde CHF 2'000 plus CHF 60 pro kW
Badenzusätzlich 50 % des kantonalen Beitrags, seit 1. Mai 2026 nicht mehr in Fernwärmegebieten
Wettingenzusätzlich 50 % des kantonalen Beitrags, wo kein Wärmeverbund möglich ist
Kaiseraugstanstelle von Öl, Gas oder Elektroheizung: 100 % des kantonalen Beitrags
MagdenLuft-Wasser CHF 2'000, Erdsonde CHF 3'000 (nicht beim Ersatz einer Wärmepumpe)
Stein AGGrundwasser-Wärmepumpe CHF 100 pro kW, höchstens CHF 8'000

Massgebend sind die Bestimmungen der Gemeinde. Ob Ihre Gemeinde einen Beitrag zahlt, klären wir vor der Offerte.

Rechenbeispiel: 10-kW-Luft-Wasser-Wärmepumpe anstelle einer Ölheizung, 200 m² Energiebezugsfläche

WohnortKantonGemeindeTotal Förderung
Gemeinde ohne eigenes ProgrammCHF 3'600–CHF 3'600
AarauCHF 3'600CHF 2'300CHF 5'900
Baden (ausserhalb Fernwärmegebiet)CHF 3'600CHF 1'800CHF 5'400
KaiseraugstCHF 3'600CHF 3'600CHF 7'200

Was eine Wärmepumpe im Aargau kostet und wie der Ablauf mit uns aussieht, finden Sie auf unserer Seite Wärmepumpe im Aargau.

Steuern: Abzug bei der Bundessteuer nur noch bis Ende 2028

Bis Ende 2028 können Sie Wärmepumpe, Photovoltaik und Batteriespeicher an bestehenden Gebäuden bei den Steuern abziehen. Im Kanton Aargau ist die Wärmepumpe abziehbar, ebenso die erstmalige Installation einer Solaranlage und eines Batteriespeichers. Bei Neubauten gilt das erst fünf Jahre nach Fertigstellung. Abziehbar ist der Betrag nach Abzug der Förderbeiträge.

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts per 1. Januar 2029 fällt der Abzug bei der Bundessteuer weg. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schlägt vor, die Abzüge bei der Kantonssteuer längstens bis 2050 beizubehalten.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Die richtige Reihenfolge

  1. Energiestudie und Offerte. Wärmebedarf, Aufstellort und Lärm werden vor der Offerte geprüft.
  2. Fördergesuch beim Kanton vor Baubeginn. Für den Beitrag der Gemeinde gelten deren Regeln: Kaiseraugst zum Beispiel nimmt das Gesuch erst nach der Auszahlung des Kantons entgegen.
  3. Meldungen. Der Heizungsersatz wird mit dem Formular EN-103-AG über die Plattform EVEN gemeldet, das Aussengerät je nach Zone über das Meldeverfahren.
  4. Montage und Inbetriebnahme. Die alte Heizung wird ausgebaut, nicht als Reserve belassen.
  5. Schlussabrechnung. Mit Rechnungen und Inbetriebnahme wird der Beitrag ausbezahlt. Die Rechnung dient danach für den Steuerabzug.

Das Fördergesuch stellen wir für Sie. Allgemeine Information, Stand September 2026. Massgebend sind das Förderprogramm Energie des Kantons Aargau und die Bestimmungen der Gemeinden.